Medizin, Peptide & Longevity Trends

Werbestreit der GLP-1-Hersteller: Was hinter den Vergleichszahlen steckt

Novo Nordisk verklagt Eli Lilly wegen irreführender Werbung in den USA. Was hinter dem Streit steckt und warum das in Deutschland verboten wäre.

Dieser Artikel dient der neutralen Gesundheitsinformation und ersetzt keine ärztliche Beratung. Die genannten Wirkstoffe und Präparate sind verschreibungspflichtig oder befinden sich teilweise noch in klinischer Entwicklung. Dosiva spricht keine Empfehlung für ein bestimmtes Arzneimittel aus. Ob und welche Therapie geeignet ist, muss individuell ärztlich entschieden werden.

Werbestreit der GLP-1-Hersteller: Was hinter den Vergleichszahlen steckt
Symbolbild (KI-generiert)
Wer die höchste Dosis des einen Präparats gegen eine niedrigere Dosis des anderen stellt, vergleicht nicht zwei Wirkstoffe, sondern zwei ungleich gewählte Zahlen.

Ein Rechtsstreit zwischen zwei Pharmakonzernen in den USA wirkt zunächst weit entfernt vom Alltag in einer deutschen Praxis. Am 21. Juli 2026 hat der dänische Hersteller Novo Nordisk beim US-Bundesgericht in New Jersey Klage gegen den Konkurrenten Eli Lilly eingereicht und wirft ihm vor, mit einer großangelegten Werbekampagne Verbraucherinnen und Verbraucher irreführend zu täuschen. Bemerkenswert an dem Fall sind weniger die beteiligten Unternehmen als die Frage dahinter: Wie belastbar sind Zahlen, mit denen zwei Präparate gegeneinandergestellt werden? Und warum wäre eine solche Kampagne in Deutschland von vornherein unzulässig?

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Gesundheitsinformation und ersetzt keine ärztliche Beratung. Die genannten Wirkstoffe sind verschreibungspflichtig. Das geschilderte Verfahren ist nicht entschieden, die Darstellung beruht auf der Klage einer Partei und der Berichterstattung darüber. Dosiva gibt keine individuellen Therapieempfehlungen, keine Dosisempfehlungen und keine Bewertung, welches Präparat für wen geeignet ist. Darüber entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was Novo Nordisk der Konkurrenz vorwirft
  2. Warum Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland verboten ist
  3. Warum ein Vergleich ungleicher Dosen nichts belegt
  4. Das Evidenzproblem hinter dem Streit
  5. Beide Seiten sind Marktteilnehmer
  6. Was das für Leserinnen und Leser in Deutschland bedeutet
  7. Unsere Haltung zur Erstattungsfrage
  8. Fazit
  9. Quellen

Was Novo Nordisk der Konkurrenz vorwirft

Nach der Berichterstattung der Pharmazeutischen Zeitung richtet sich die Klage gegen eine Werbekampagne, die in den USA während Sportübertragungen sowie auf TikTok und Facebook lief. Beanstandet wird nicht die Werbung als solche, sondern die Art des Vergleichs.

Der zentrale Vorwurf lautet: Eli Lilly stelle die höchste injizierbare Dosis der eigenen Präparate den niedrigeren Dosen der Präparate von Novo Nordisk gegenüber und präsentiere das Ergebnis als Beleg für Überlegenheit. Laut Klageschrift fehlt für einen solchen Schluss die Grundlage, denn es existiere keine Head-to-Head-Studie, die die jeweils höchsten Dosen beider Präparate direkt miteinander vergleicht.

Novo Nordisk verweist darauf, dass die höher dosierte Variante des eigenen Präparats, die im März 2026 zugelassen wurde, ähnliche Gewichtsabnahmen erreiche wie die Konkurrenzprodukte. Ein Unternehmensvertreter wird mit den Worten zitiert: “Wenn neue und wirksamere Behandlungsoptionen verfügbar werden, verdienen die Menschen genaue Informationen, die den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.” Zusätzlich kündigte das Unternehmen an, einen Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen, um die Anzeigen sofort blockieren zu lassen.

Alles davon ist der Standpunkt der klagenden Partei. Ein Gericht hat bislang nichts entschieden.

Warum Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland verboten ist

Für deutsche Leserinnen und Leser liegt der eigentliche Erkenntniswert des Falls in einem Detail, das in der Berichterstattung leicht untergeht: Die beanstandete Kampagne wäre in Deutschland gar nicht erst möglich gewesen.

In den USA ist sogenannte Direct-to-Consumer-Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt. Hersteller dürfen sich unter regulatorischen Auflagen direkt an das Publikum wenden, im Fernsehen, in sozialen Netzwerken, zwischen zwei Spielhälften einer Sportübertragung. Genau daraus entsteht der Wettbewerb um Aufmerksamkeit, aus dem der jetzige Streit erwachsen ist.

In Deutschland gilt das Gegenteil. Nach § 10 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Fachkreisen geworben werden, also bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. Werbung, die sich an die Allgemeinheit richtet, ist damit unzulässig. Ein vergleichbares Verbot besteht in der gesamten Europäischen Union.

Der Grund dafür ist kein bürokratischer, sondern ein schützender. Die Auswahl eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ist eine ärztliche Entscheidung, die Diagnose, Begleiterkrankungen, Wechselwirkungen, Kontraindikationen und die Vorgeschichte der behandelten Person berücksichtigt. Wer als Laie eine Anzeige sieht, kann diese Abwägung nicht nachvollziehen, wohl aber den Wunsch nach einem bestimmten Mittel entwickeln. Das Verbot soll verhindern, dass absatzorientierte Kommunikation in eine Entscheidung hineinwirkt, die medizinisch begründet sein muss. Es schützt außerdem davor, dass Nutzen groß und Risiken klein erscheinen, weil ein Werbeformat auf Zustimmung und nicht auf Vollständigkeit angelegt ist.

Wer in Deutschland auf Werbung mit Vergleichszahlen zu Abnehmspritzen stößt, sollte deshalb doppelt aufmerksam werden. Zulässig ist sie in dieser Form nicht.

Warum ein Vergleich ungleicher Dosen nichts belegt

Der methodische Kern des Streits lässt sich unabhängig davon beurteilen, wer am Ende recht bekommt.

Wirkstoffe dieser Gruppe werden nicht in einer festen Menge gegeben. Die Behandlung beginnt niedrig und wird schrittweise gesteigert, bis eine für die einzelne Person passende Höhe erreicht ist. Deshalb existiert zu jedem Präparat eine ganze Reihe von Ergebnissen, je nachdem, welche Dosisstufe untersucht wurde. Konkrete Milligrammangaben sind dabei kein Handlungswissen für Betroffene, sondern Gegenstand ärztlicher Entscheidung.

Genau daraus entsteht die Angriffsfläche. Wer die höchste Stufe des einen Präparats gegen eine niedrigere Stufe des anderen stellt, misst nicht, welcher Wirkstoff mehr leistet. Er misst, welche Dosisstufen für den Vergleich ausgewählt wurden. Das Ergebnis ist eine Aussage über die Auswahl, nicht über die Substanzen. Methodisch ist ein solcher Vergleich wertlos, und zwar unabhängig davon, welches der beiden Unternehmen ihn zieht.

Sauber wäre ein Vergleich, bei dem beide Präparate in ihrer jeweils höchsten zugelassenen Dosierung geprüft werden, im selben Studienaufbau, mit denselben Endpunkten, über denselben Zeitraum und mit vergleichbaren Teilnehmenden.

Das Evidenzproblem hinter dem Streit

Dass es diesen Vergleich laut Klageschrift nicht gibt, ist der eigentlich interessante Befund. Zwei konkurrierende Wirkstoffe, ein Milliardenmarkt, hohe öffentliche Aufmerksamkeit, und trotzdem keine direkte Gegenüberstellung auf voller Dosishöhe.

Fehlen solche Studien, bleibt nur der indirekte Vergleich über getrennte Studien. Dabei unterscheiden sich in aller Regel die Zusammensetzung der Teilnehmenden, die Ausgangswerte, die Definition der Endpunkte, die Studiendauer und eben die untersuchten Dosisstufen. Jede dieser Abweichungen kann das Ergebnis in eine Richtung verschieben. Aus solchen Daten lässt sich eine Tendenz ableiten, aber kein Überlegenheitsnachweis.

Für Herstellerkommunikation ist dieses Vakuum ein günstiger Zustand. Wo keine direkte Vergleichsstudie vorliegt, lässt sich fast jede Zahl so rahmen, dass sie das eigene Produkt begünstigt. Das gilt für beide Seiten des Streits.

Beide Seiten sind Marktteilnehmer

Ein Punkt verdient ausdrückliche Benennung: Auch die Aussage von Novo Nordisk über die eigene höher dosierte Variante ist Herstellerkommunikation und kein neutraler Beleg. Sie steht in einer Klageschrift, also in einem Dokument, das die eigene Position stützen soll.

Beide Unternehmen sind Wettbewerber mit erheblichem wirtschaftlichem Interesse an der Deutungshoheit über diese Frage. Weder die beanstandete Werbung noch die Klage dagegen sind neutrale Wissenschaftskommunikation. Belastbar wären begutachtete, direkt vergleichende Studien und die Bewertungen unabhängiger Institutionen, nicht die Pressemitteilungen der Beteiligten.

Was das für Leserinnen und Leser in Deutschland bedeutet

Der Fall taugt gut als Übungsmaterial. Wer künftig auf Vergleichszahlen zu Abnehmspritzen stößt, in sozialen Netzwerken, in Nachrichtenmeldungen oder in Werbung aus dem Ausland, kann sie an wenigen Fragen prüfen:

  • Werden gleiche Dosisstufen verglichen? Wenn die höchste Stufe des einen gegen eine mittlere Stufe des anderen steht, ist die Aussage wertlos.
  • Stammen die Zahlen aus einer einzigen Studie oder aus zwei getrennten? Nur der direkte Vergleich im selben Studienaufbau erlaubt eine Aussage über Unterschiede.
  • Wer hat die Zahl veröffentlicht? Hersteller, Fachgesellschaft, Zulassungsbehörde oder eine begutachtete Fachzeitschrift sind sehr verschiedene Absender.
  • Werden Nutzen und Risiken gemeinsam genannt? Eine Darstellung, die nur Gewichtsangaben zeigt und Nebenwirkungen, Abbruchraten und Grenzen ausspart, ist unvollständig.
  • Bezieht sich die Zahl auf Durchschnittswerte? Mittelwerte aus Studiengruppen sagen nichts darüber, was eine einzelne Person erreicht.
  • Ist die Werbung hier überhaupt zulässig? Produktwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die sich an Laien richtet, ist in Deutschland verboten. Begegnet sie einem trotzdem, ist Misstrauen angebracht.

Für die konkrete Behandlung ändert der Rechtsstreit nichts. Wer bereits behandelt wird, sollte daraus keine Schlüsse über die eigene Therapie ziehen und nichts eigenmächtig verändern. Fragen zur Auswahl eines Präparats gehören in die Sprechstunde.

Unsere Haltung zur Erstattungsfrage

Was jetzt folgt, ist die Haltung unserer Redaktion. Sie ist ausdrücklich keine Aussage der Streitparteien und keine juristische Bewertung des Verfahrens, sondern eine politische Forderung.

Zwei Konzerne führen vor einem US-Bundesgericht einen Streit darüber, wessen Präparat in der Fernsehwerbung besser dasteht. Dahinter stehen Werbeetats in einer Größenordnung, die während Sportübertragungen und auf sozialen Plattformen ausgespielt wird. Nichts davon ändert etwas an der Lage der Menschen, um die es angeblich geht.

Denn wer in Deutschland eine Adipositas behandeln lassen möchte, bezahlt die Therapie selbst. Nach § 34 Absatz 1 SGB V sind Arzneimittel zur Regulierung des Körpergewichts von der Versorgung ausgeschlossen, eingestuft als Lifestyle-Arzneimittel. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die entsprechenden Wirkstoffe in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen.

Dieser Kontrast ist der eigentliche Skandal an der Geschichte. Auf der einen Seite Millionenbeträge für die Frage, welches Präparat sich besser vermarkten lässt. Auf der anderen Seite ein Gesetz, das die Behandlung einer anerkannten chronischen Erkrankung als Lifestyle-Wunsch abtut und die Kosten den Erkrankten überlässt. Beides zusammen ergibt ein System, in dem über diese Medikamente laut geworben und leise entschieden wird, dass sie niemandem zustehen.

Uns geht es dabei nicht um die Werbung und nicht darum, wie sie geregelt sein sollte. Es geht um den Widerspruch: Die Präparate sind gut genug, um damit weltweit Umsätze zu machen, aber angeblich nicht notwendig genug, um sie zu erstatten. Der Ausschluss urteilt über den Zweck einer Behandlung statt über die Diagnose, und er entwertet die ärztliche Beurteilung, weil er die medizinische Notwendigkeit pauschal vorwegnimmt, bevor sie im Einzelfall geprüft werden kann.

Wir fordern deshalb die Streichung des Lifestyle-Ausschlusses in § 34 Absatz 1 SGB V. Ob eine medikamentöse Adipositastherapie erstattet wird, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach medizinischer Notwendigkeit entscheiden. Diese Forderung geht bewusst weiter als das, was die Fachgesellschaften derzeit vertreten. Wir kennzeichnen sie deshalb überall als unsere Haltung und nicht als Studienlage.

Fazit

Der Streit zweier Hersteller über Werbeaussagen ist kein medizinischer Erkenntnisgewinn, aber ein gutes Anschauungsobjekt. Er zeigt, wie schnell aus ungleich gewählten Dosisstufen eine scheinbar harte Aussage über Überlegenheit wird, und wie dünn die Evidenzlage bleibt, solange direkte Vergleichsstudien fehlen. Er zeigt zugleich, wie weit die Werberegeln beider Märkte auseinanderliegen: In Deutschland ist Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel derzeit untersagt, diese Kampagne hätte hier nicht laufen können.

Wie das Gericht entscheidet, ist offen. Für die Beurteilung von Werbeaussagen ist das aber zweitrangig. Die entscheidende Frage bleibt dieselbe, ob mit oder ohne Urteil: Auf welcher Studienlage steht die Zahl, und wer hat ein Interesse daran, dass sie so und nicht anders gerahmt wird?

Zur Einordnung: Dosiva ist ein digitales Tagebuch zur eigenständigen Dokumentation einer ärztlich verordneten Therapie. Die App speichert und zeigt ausschließlich selbst eingegebene Angaben und erinnert an selbst gesetzte Termine. Sie stellt keine Diagnose, gibt keine Behandlungs-, Therapie- oder Dosisempfehlung, nimmt keine medizinische Bewertung, Überwachung oder Vorhersage vor und ersetzt nicht die ärztliche Beratung.

Quellen

  1. Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz, HWG), § 10 Verschreibungspflichtige Arzneimittel. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__10.html
  2. Pharmazeutische Zeitung. (2026, 22. Juli). Wegen irreführender Werbung: Novo Nordisk verklagt Abnehmspritzen-Konkurrenz Eli Lilly. https://www.pharmazeutische-zeitung.de/novo-nordisk-verklagt-abnehmspritzen-konkurrenz-eli-lilly-167011/

Kein Medizinprodukt. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle ärztliche oder pharmazeutische Beratung.