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Abnehmspritze von der Steuer absetzen: Was ein Finanzgericht dazu entschieden hat

Wer die Therapie selbst bezahlt, will sie wenigstens steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat den Abzug 2025 abgelehnt, die Revision liegt beim Bundesfinanzhof. Was das Urteil sagt, worauf es ankommt und welche Nachweise vor Behandlungsbeginn vorliegen müssen.

Dieser Artikel dient der neutralen Gesundheitsinformation und ersetzt keine ärztliche Beratung. Die genannten Wirkstoffe und Präparate sind verschreibungspflichtig oder befinden sich teilweise noch in klinischer Entwicklung. Dosiva spricht keine Empfehlung für ein bestimmtes Arzneimittel aus. Ob und welche Therapie geeignet ist, muss individuell ärztlich entschieden werden.

Abnehmspritze von der Steuer absetzen: Was ein Finanzgericht dazu entschieden hat
Symbolbild (KI-generiert)
Erst schließt ein Gesetz die Erstattung aus, dann begründet dasselbe Etikett die Ablehnung beim Finanzamt.

Wer eine medikamentöse Adipositastherapie in Deutschland bekommt, bezahlt sie fast immer selbst. § 34 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs schließt Arzneimittel zur Gewichtsreduktion von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen aus. Je nach Präparat und Dosis kommen dabei im Jahr mehrere tausend Euro zusammen. Welche Wege es überhaupt gibt, steht in unserem Beitrag zu Kostenübernahme und Privatrezept.

Die naheliegende Frage lautet dann: Lässt sich das wenigstens von der Steuer absetzen? Seit 2025 gibt es dazu eine erste Gerichtsentscheidung. Sie fällt negativ aus, ist aber nicht das letzte Wort.

Der Fall

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat am 18. Juni 2025 über die Klage eines Steuerpflichtigen entschieden, der die Kosten einer Semaglutid-Therapie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte (Aktenzeichen 1 K 776/24). Das Gericht wies die Klage ab.

Ausschlaggebend war eine Besonderheit des Streitjahres. Das angewendete Präparat war damals in Deutschland ausschließlich zur Behandlung des Typ-2-Diabetes zugelassen. Die Anwendung zur Gewichtsreduktion war damit ein Einsatz außerhalb der Zulassung. Für solche Behandlungen gilt steuerlich eine strengere Nachweisregel.

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Sie ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 12/25 anhängig. Bis zu dessen Entscheidung ist die Rechtsfrage offen.

Die Nachweisregel, an der es scheiterte

Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz abziehbar. Wie sie nachzuweisen sind, steht in § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Dort werden zwei Wege unterschieden.

Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes. Das ist der Normalfall.

Für bestimmte Aufwendungen, darunter wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, verlangt die Vorschrift dagegen ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Und zwar ausgestellt, bevor die Behandlung beginnt.

Diese zeitliche Anforderung ist die eigentliche Falle. Wer die Therapie beginnt und sich erst bei der Steuererklärung mit der Frage befasst, kann den Nachweis nicht mehr beschaffen. Genau daran scheiterte die Klage: Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes lag nicht vor, obwohl das Gericht die Anwendung außerhalb der Zulassung als nicht anerkannte Behandlungsmethode einordnete.

Der zweite, weitergehende Zweifel

Das Gericht hätte es dabei belassen können. Es hat zusätzlich Zweifel angemeldet, ob Medikamente zur Gewichtsreduktion überhaupt als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Die Begründung: Sie könnten in den Grenzbereich zur Diätverpflegung fallen. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach § 33 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ausdrücklich nicht abziehbar.

Dieser Gedanke trägt weiter als der erste. Er würde auch dann greifen, wenn das Präparat für die Behandlung der Adipositas zugelassen ist, wenn eine reguläre Verordnung vorliegt und wenn eine Ärztin die medizinische Notwendigkeit bejaht hat. Der Bundesfinanzhof wird sich damit befassen müssen.

Was das für Betroffene praktisch bedeutet

Vier Punkte sind unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens richtig.

Erstens: Die zumutbare Belastung steht immer davor. Abziehbar ist nur der Teil der Krankheitskosten, der die zumutbare Belastung nach § 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz übersteigt. Sie wird stufenweise aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt und liegt zwischen einem und sieben Prozent, gestaffelt nach Familienstand und Kinderzahl. Bei mittleren Einkommen sind das schnell mehrere tausend Euro, die zuerst allein zu tragen sind. Wer nur einen Teil des Jahres behandelt wird, kommt darüber oft gar nicht hinaus.

Zweitens: Belege sammeln, und zwar von Anfang an. Verordnungen, Apothekenquittungen, Befunde, dokumentierte Begleiterkrankungen. Wenn die Rechtsfrage geklärt wird, zählt, wer nachweisen kann, was wann verordnet wurde und warum.

Drittens: Die Nachweisfrage vor Behandlungsbeginn klären. Wird das Präparat außerhalb seiner Zulassung eingesetzt, etwa ein Diabetespräparat zur Gewichtsreduktion, ist der strenge Nachweis nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nötig, und er muss vorher vorliegen. Wird ein für die Adipositastherapie zugelassenes Präparat verordnet, spricht vieles dafür, dass die normale Verordnung genügt. Sicher ist auch das erst nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Viertens: Ablehnung heißt nicht Ende. Solange das Revisionsverfahren läuft, kommt gegen einen ablehnenden Bescheid ein Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens in Betracht. Der Fall bleibt dann offen, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt von der Höhe der Kosten ab und gehört in die Hand einer Steuerberatung oder eines Lohnsteuerhilfevereins. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Der wunde Punkt

Auffällig ist, mit welcher Begründung beide Ebenen zum selben Ergebnis kommen. Die Krankenkasse zahlt nicht, weil das Gesetz Arzneimittel zur Gewichtsreduktion pauschal ausschließt. Das Finanzgericht zweifelt am Abzug, weil solche Mittel in die Nähe der Diätverpflegung geraten könnten. In beiden Fällen entscheidet nicht die Frage, ob die Behandlung im konkreten Fall medizinisch erforderlich war, sondern eine Vorab-Einordnung der ganzen Wirkstoffgruppe.

Haltung von dosiva: Ob eine medikamentöse Adipositastherapie notwendig ist, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt am einzelnen Fall entscheiden, nicht ein pauschaler gesetzlicher Ausschluss. § 34 Absatz 1 SGB V gehört gestrichen. Das ist unsere Position und nicht die der Fachgesellschaften: Die Deutsche Adipositas-Gesellschaft fordert eine Erstattung erst dann, wenn Basismaßnahmen nicht ausreichen oder Folgeerkrankungen vorliegen. Gegen unsere weitergehende Forderung spricht, dass die Kosteneffektivität der Wirkstoffe umstritten ist. Der Steuerfall zeigt aber, was die pauschale Einordnung praktisch anrichtet: Sie wandert von einem Rechtsgebiet ins nächste und trifft am Ende immer dieselben Menschen.

Quellen

  • Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2025, Aktenzeichen 1 K 776/24.
  • Bundesfinanzhof, anhängiges Revisionsverfahren, Aktenzeichen VI R 12/25.
  • § 33 Einkommensteuergesetz, insbesondere Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3.
  • § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
  • § 34 Absatz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch.
  • Deutsche Adipositas-Gesellschaft: Positionspapier zur Erstattung der medikamentösen Adipositastherapie, 12. Juni 2025.

Kein Medizinprodukt. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle ärztliche oder pharmazeutische Beratung.