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Werbung mit Prominenten für ein Abnehmprogramm: Was das Landgericht Berlin untersagt hat

Das Landgericht Berlin hat die Werbung mit Pietro Lombardi für eine Abnehmplattform gestoppt. Warum dafür kein Medikamentenname fallen muss und was im Verfahren zu den Preisen steht.

Dieser Artikel dient der neutralen Gesundheitsinformation und ersetzt keine ärztliche Beratung. Die genannten Wirkstoffe und Präparate sind verschreibungspflichtig oder befinden sich teilweise noch in klinischer Entwicklung. Dosiva spricht keine Empfehlung für ein bestimmtes Arzneimittel aus. Ob und welche Therapie geeignet ist, muss individuell ärztlich entschieden werden.

Werbung mit Prominenten für ein Abnehmprogramm: Was das Landgericht Berlin untersagt hat
Symbolbild (KI-generiert)
Es muss kein Medikament genannt werden, damit für ein Medikament geworben wird. Das ist der eigentliche Inhalt der Entscheidung.

Wer in den vergangenen Monaten auf Instagram unterwegs war, hat vermutlich eine Variante davon gesehen: Eine bekannte Person spricht offen über ihr Gewicht, über den Frust mit Diäten und über die Erleichterung, endlich ärztliche Unterstützung gefunden zu haben. Ein Medikament wird nicht genannt. Ein Link führt zu einem Programm.

Das Landgericht Berlin hat am 11. August 2026 entschieden, dass diese Konstruktion die Grenze überschreitet.

Was entschieden wurde

Die Apothekerkammer Nordrhein hatte ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Betreiberin der Plattform Voy geführt. Untersagt wurde, mit Beiträgen und Aussagen des Sängers Pietro Lombardi für das Abnehmprogramm der Plattform zu werben. Das Aktenzeichen lautet 103 O 36/26 eV.

Zwei Einschränkungen gehören dazu: Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren, nicht um ein rechtskräftiges Urteil am Ende eines Hauptsacheverfahrens. Rechtsmittel sind möglich. Und die Kammer nennt in ihrer Mitteilung das Unternehmen hinter der Plattform nicht namentlich.

Der Punkt, auf den es ankommt

Der interessante Teil ist die Begründung, weil sie ein verbreitetes Missverständnis auflöst.

Die Videos nannten kein Präparat. Weder Wegovy noch Mounjaro noch das Wort Abnehmspritze kamen darin vor. Genau darauf beruht das Geschäftsmodell solcher Kampagnen: Wer kein Arzneimittel nennt, so die Annahme, wirbt auch nicht für eines.

Das Gericht sieht das anders. Maßgeblich ist nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Heilmittelwerbegesetz nicht, welches Wort fällt, sondern welche Wirkung die Werbung hat. Verboten ist außerhalb der Fachkreise die Werbung mit Empfehlungen von Personen, die durch ihre Bekanntheit zum Arzneimittelgebrauch anregen können. Wenn ein beworbenes Programm der Sache nach in ein Rezept für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mündet, ist die Werbung für das Programm auch Werbung für das Arzneimittel.

Die Grundlagen des Werberechts für verschreibungspflichtige Mittel haben wir bereits am US-amerikanischen Streit zwischen zwei Herstellern beschrieben: Werbestreit der GLP-1-Hersteller. Dort ging es um Vergleichszahlen zwischen Unternehmen. Hier geht es um etwas anderes, nämlich um die Ansprache von Laien über Reichweite.

Der Präsident der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Armin Hoffmann, ordnet das so ein: „Wir haben es mit immer ausgefeilteren Plattformmodellen zu tun, die mit erheblichen finanziellen Mitteln auch Prominente für den Absatz von Arzneimitteln einsetzen.”

Die Zahl, die im Verfahren steht

Beanstandet wurde nicht nur die Werbung, sondern auch die Preisgestaltung. Genannt sind rund 249 Euro für Wegovy und 340 Euro für Mounjaro.

Diese Beträge sind der eigentliche Grund, warum solche Plattformen überhaupt funktionieren. Wer die Therapie selbst zahlt, vergleicht Preise, und ein Anbieter, der Beratung, Rezept und Versand in einem Schritt bündelt, wirkt bequem. Die Justiziarin der Kammer, Dr. Bettina Mecking, verweist darauf, dass das Verfahren die Bedeutung des deutschen Arzneimittelpreisrechts zeige.

An dieser Stelle eine Einordnung, die wir als Haltung kennzeichnen und von der Rechtslage trennen: Dass Menschen mit einer anerkannten chronischen Erkrankung diese Beträge privat aufbringen müssen, ist eine Folge des Leistungsausschlusses in § 34 Absatz 1 SGB V. Der Ausschluss knüpft an den Zweck des Mittels an, nicht an die Diagnose. Solange das so bleibt, entsteht genau der Markt, in dem Plattformen mit Reichweite um Selbstzahlende werben. Wir halten diesen Ausschluss für falsch. Das ist eine politische Position und kein Befund aus der Entscheidung.

Was das praktisch bedeutet

Für eine laufende Behandlung folgt aus der Entscheidung nichts. Sie richtet sich gegen Werbung, nicht gegen Arzneimittel und nicht gegen Patientinnen und Patienten.

Was sich ändert, ist die Erkennbarkeit. Drei Merkmale helfen dabei, ein solches Angebot einzuordnen:

Der Ablauf. Online-Fragebogen, ärztliche Freigabe aus der Ferne, Versand. Wo dieser Weg angeboten wird, geht es um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, auch wenn im Werbetext nur von einem Programm die Rede ist.

Die Sprache. Begriffe wie Abnehmprogramm, Stoffwechselkur oder ärztlich begleitete Gewichtsreduktion sagen nichts über den Wirkstoff. Sie sind kein Hinweis darauf, dass keiner im Spiel ist.

Der Preis. Ein Pauschalbetrag, der Beratung, Rezept und Arzneimittel zusammenfasst, macht nicht sichtbar, welcher Anteil auf das Medikament entfällt. Wer vergleichen will, braucht diese Aufteilung.

Wie Reichweite und Provisionen in diesem Feld zusammenwirken, haben wir in Peptide auf TikTok und Co. beschrieben.

Was offen bleibt

Ob die Entscheidung Bestand hat, ist offen. Ein Eilverfahren beruht auf einer summarischen Prüfung, und der Betreiberin steht der Rechtsweg offen. Ob andere Anbieter ihr Vorgehen ändern, lässt sich heute nicht sagen, denn eine einstweilige Verfügung bindet zunächst nur die Beteiligten des Verfahrens.

Unverändert bleibt, was vor jeder Therapieentscheidung steht: Ob eine medikamentöse Adipositastherapie sinnvoll ist, welches Präparat infrage kommt und wie dosiert wird, gehört in ein ärztliches Gespräch. Ein Fragebogen ist kein Ersatz dafür, unabhängig davon, wer für ihn wirbt.

Kein Medizinprodukt. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle ärztliche oder pharmazeutische Beratung.