Therapie & Medizin
Hat der Bundestag Adipositas 2020 als Krankheit anerkannt?
Der Satz, Adipositas sei 2020 in Deutschland als chronische Erkrankung anerkannt worden, steht in einem Positionspapier der Deutschen Adipositas-Gesellschaft. Was der Bundestag 2020 beschlossen hat und was seit 2021 im Gesetz steht.
„Die Adipositas wurde bereits im Jahre 2020 in Deutschland als chronische Erkrankung anerkannt.“ So steht es im Positionspapier der Deutschen Adipositas-Gesellschaft zur 21. Legislaturperiode vom 12. Juni 2025. Der Satz dient dort als Argument, den Ausschluss von Abnehmmedikamenten aus der Kassenleistung zu ändern, und er wird vielfach zitiert.
Wir haben ihn am Wortlaut des Bundestagsbeschlusses und am Sozialgesetzbuch geprüft. Der Kern stimmt, das Jahr und die Form stimmen nicht.
Was der Bundestag 2020 beschlossen hat
Am 3. Juli 2020 hat der Bundestag den Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD „Start einer Nationalen Diabetes-Strategie“ angenommen (Drucksache 19/20619, Bericht des Bundestages). Adipositas kommt darin vor allem als Risiko für Typ-2-Diabetes vor. Der Text spricht von einer „Adipositas-Erkrankung“ und von „krankhaftem Übergewicht“ und hält fest, dass die leitliniengerechte Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung bisher nicht ausreichend finanziert wird.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass eine multimodale Versorgung von Menschen mit Adipositas Grad 1 bis 3 „zu Lasten der Krankenkassen ermöglicht“ wird. Außerdem soll sie prüfen, ob der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie dazu beschließen soll.
Zwei Dinge stehen dort nicht. Ein Beschluss dieser Art fordert die Regierung auf, er ändert kein Gesetz. Und das Wort chronisch verwendet der Antrag für den Diabetes und allgemein für nicht übertragbare Krankheiten, nie ausdrücklich für die Adipositas. Einen Satz der Form „Der Bundestag erkennt Adipositas als Krankheit an“ enthält der Text nicht.
Was seit 2021 im Gesetz steht
Den verbindlichen Schritt hat der Gesetzgeber 2021 mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz getan, darauf führt der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag selbst zurück. Seitdem steht in Paragraf 137f SGB V, der Vorschrift über strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, der Satz: „Bis zum 31. Juli 2023 erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere für die Behandlung von Adipositas Richtlinien nach Absatz 2.“
Am 16. November 2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss dieses Behandlungsprogramm für Erwachsene beschlossen. Es richtet sich an Menschen mit einem BMI ab 35 oder mit einem BMI zwischen 30 und 35 und einer Begleiterkrankung.
Kurz gefasst
- 2020: Der Bundestag beschließt eine Aufforderung an die Regierung, die von einer Adipositas-Erkrankung spricht. Rechtswirkung hat sie nicht.
- 2021: Das Gesetz nennt Adipositas ausdrücklich in der Vorschrift über Behandlungsprogramme für chronische Krankheiten.
- 2023: Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt das Programm für Erwachsene.
- Unverändert: Paragraf 34 SGB V schließt Arzneimittel zur Regulierung des Körpergewichts von der Kassenleistung aus.
Wie Dosiva den Satz bisher eingeordnet hat
Wir hatten die Aussage in drei Artikeln geprüft und unterschiedlich beschrieben. Im Artikel zur Kostenübernahme stand, wir hätten sie nicht verifizieren können. Im Artikel zu Psoriasis stand zutreffend, dass sich ein förmlicher Anerkennungsakt im Antrag nicht findet. Im Artikel zur Abnehm-Tablette stand, der Bundestag habe Adipositas „nicht“ als Krankheit anerkannt. Das war zu scharf, denn der Beschluss spricht ausdrücklich von einer Erkrankung.
Alle drei Stellen sind korrigiert und verweisen auf diesen Faktencheck. Die Korrektur steht auch in unserer Liste auf So arbeiten wir.
Unsere Haltung
Das Folgende ist unsere Position, nicht der Stand der Rechtslage.
Die Forderung nach Kostenübernahme braucht den Satz über 2020 nicht. Das stärkere Argument steht im Gesetz selbst: Seit 2021 nennt das Sozialgesetzbuch Adipositas in der Vorschrift über Behandlungsprogramme für chronische Krankheiten, und zugleich schließt es die Arzneimittel zur Behandlung als Lifestyle-Mittel aus.
Wir fordern, den Ausschluss von Arzneimitteln zur Gewichtsregulierung in Paragraf 34 Absatz 1 SGB V zu streichen, damit die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach medizinischer Notwendigkeit entscheidet. Die Frage der Kosten gehört dazu, wir stellen sie in unseren Artikeln zur Kostenübernahme und zur Rechnung der AOK offen dar.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Drucksache 19/20619, Start einer Nationalen Diabetes-Strategie, 1. Juli 2020
- Deutscher Bundestag: Bundestag will mehr Prävention bei Adipositas und Diabetes mellitus, Textarchiv, 3. Juli 2020
- Gesetze im Internet: Paragraf 137f SGB V, Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
- Gemeinsamer Bundesausschuss: G-BA beginnt mit Entwicklung eines DMP Adipositas, 20. August 2021
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Neues Gesundheitsangebot bei Adipositas, G-BA schafft Voraussetzungen für DMP, 16. November 2023
- Gesetze im Internet: Paragraf 34 SGB V
- Deutsche Adipositas-Gesellschaft: Positionspapier anlässlich der 21. Legislaturperiode, 12. Juni 2025
Kein Medizinprodukt. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle ärztliche oder pharmazeutische Beratung.